Liebe Kundinnen und Kunden,
liebe Angehörige und Interessenten,
zum 01.01.2017 treten wichtige Änderungen ein, die auch Auswirkungen auf die Abrechnung der von uns erbrachten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe haben. Nachstehend erläutern wir Ihnen die abrechnungsrelevanten Änderungen und fügen Ihnen anliegend [die neuen Preislisten | Ihre neuen Kostenvoranschläge] bei.
Reform der Pflegeversicherung
Aufgrund der Reform der Pflegeversicherung kommen mit dem 1. Januar 2017 auf ambulante Pflegedienste und ihre Kunden einige Veränderungen zu. In Zukunft gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden nicht mehr nur körperliche Einschränkungen, sondern auch Einschränkungen wie z.B. Demenzerkrankungen berücksichtigt. Aus den bisherigen Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Damit wird die Finanzierung der Pflege und Betreuung auf eine neue Grundlage gestellt. Für unsere Kunden ändern sich in der Folge auch die Leistungsbeträge, die die Pflegekassen übernehmen.
Wie sich die Leistungsbeträge für Sie verändern, ist davon abhängig, in welchen Pflegegrad Sie zum 1.1.2017 übergeleitet werden. Voraussichtlich im Dezember 2016 wird Ihnen die Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung Ihren künftigen Pflegegrad schriftlich mitteilen, einen Antrag müssen Sie hierfür nicht stellen. Nach dem Gesetz (§ 140 Absatz 2 SGB XI) gilt für die Überleitung Folgendes:
Bisherige Pflegestufe EA= erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
Überleitung zum 1.1.2017 in Pflegegrad: |
Mtl. Leistungsbetrag Pflegeversicherung (Anteil an Pflegevergütung) ab 1.1.17
|
Pflegestufe 0 ohne EA |
Kein Pflegegrad |
- |
Pflegestufe 0 mit EA |
Pflegegrad 2 |
689 |
Pflegestufe I ohne EA |
Pflegegrad 2 |
|
Pflegestufe I mit EA |
Pflegegrad 3 |
1.298 |
Pflegestufe II ohne EA |
Pflegegrad 3 |
|
Pflegestufe II mit EA |
Pflegegrad 4 |
1.612 |
Pflegestufe III ohne EA |
Pflegegrad 4 |
|
Pflegestufe III mit EA |
Pflegegrad 5 |
1.995 |
Pflegestufe III Härtefall mit und ohne EA |
Pflegegrad 5 |
Die Überleitungsregelungen führen für die meisten Pflegebedürftigen zu höheren Leistungen der Pflegeversicherung. Niemand soll schlechter gestellt werden. Für die Erstellung des Kostenvoranschlages haben wir die Überleitung nach der Tabelle entsprechend Ihrer aktuellen Pflegestufe ermittelt.
Hinweisen möchten wir auch auf die veränderten Budgets für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI. Ab 01.01.2017 löst ein einheitlicher Erstattungsbetrag von 125,00 € die bisherigen Beträge (104,00 – 208,00 €) ab.